Ewiges Recht
Nach geltendem Völkerrecht („Haager Landkriegsordnung“ von 1907, Art. 43, [RGBl.1910]) ist ein „Grundgesetz“ ein „ Provisorium zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung-in einem militärisch besetzten Gebiet-für eine bestimmte Zeit“. |
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